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Verschwiegenheit

Geheimhaltungsvereinbarung

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Silvernova GmbH

Anges-Pockels-Bogen 1

80992 München

Deutschland

Vertreten durch GF Lukas Ballweg, GF Felix Füssel, GF Nils Lißner

– Im folgenden Auftragnehmer –

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Musteranschrift

Musterstraße 1

80992 Musterstadt

– Im folgenden Auftraggeber –

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Präambel

Der Auftraggeber ist gesetzlich und berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Da der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen Zugang zu entsprechenden Informationen erhalten kann, wird er zur Wahrung der Verschwiegenheit gemäß den Anforderungen des §203 StGB verpflichtet. Diese Vereinbarung dient ausschließlich diesem Zweck. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten des Auftraggebers gemäß § 43a Abs. 2 BRAO, § 43e BRAO und § 2 BORA über die in §§ 203, 204 StGB geregelten allgemeinen Schweigepflichten hinausgehen.

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§ 1 Berufsgeheimnisse und Ausnahmen

(1) Der Auftragnehmer wahrt Stillschweigen über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden und die Mandate, Mandanten oder sonstige dem Auftraggeber beruflich anvertraute oder bekannt gewordene Geheimnisse betreffen („Berufsgeheimnisse“).

(2) Die Verschwiegenheitspflicht gilt unabhängig von Art und Weg der Übermittlung.

(3) Ausnahmen bestehen ausschließlich, wenn:

(a) eine Information dem Auftragnehmer bereits vor Übermittlung bekannt war;

(b) ein Dritter sie rechtmäßig übermittelt hat;

(c) sie ohne Verschulden des Auftragnehmers öffentlich wird;

(d) eine zwingende gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflicht besteht.

Die Ausnahmen (a)–(c) gelten nicht, soweit es sich um Berufsgeheimnisse nach § 203 StGB handelt.

(4) Bestehen Zweifel, ob eine Information Berufsgeheimnis ist, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber und befolgt dessen Weisungen.

(5) Der Auftragnehmer wird keine mandatsbezogenen Inhalte verwenden oder offenlegen, außer soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen oder anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien erforderlich ist.

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§ 2 Systemgebundenheit der Verarbeitung

Der Auftraggeber verarbeitet Berufsgeheimnisse ausschließlich über die vom Auftragnehmer bereitgestellte Softwareplattform. Übermittlungen oder Verarbeitungen außerhalb dieser Systeme liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers und können von ihm nicht abgesichert werden.

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§ 3 Dauer der Verpflichtung

Die Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt, auch nach Beendigung der Zusammenarbeit oder wenn kein Vertrag zustande kommt.

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§ 4 Organisatorischer Umgang, Mitarbeiter und Subunternehmer

(1) Der Auftragnehmer trifft organisatorische Maßnahmen, um Berufsgeheimnisse zu schützen.

Dabei berücksichtigt er die berufsrechtlichen Anforderungen des Auftraggebers in angemessenem Umfang, ohne selbst Berufsrechtsträger zu werden.

(2) Der Auftragnehmer untersagt seinen Mitarbeitern die unbefugte Verarbeitung von Mandatsinhalten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer erlegt allen Mitarbeitern, die in Kontakt mit mandatsbezogenen Daten des Auftraggebers kommen könnten, angemessene vertragliche Verpflichtungen auf, einschließlich relevanter Verpflichtungen in Bezug auf Vertraulichkeit, Datenschutz, Sicherheit und Geheimhaltung, und schult seine Mitarbeiter entsprechend.

(3) Subunternehmer, die Zugang zu Berufsgeheimnissen haben können, werden in gleichem Umfang wie der Auftragnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die weitere Beauftragung richtet sich nach dem bestehenden Auftragsverarbeitungsvertrag.

(4) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass nur befugte und verpflichtete Personen Zugriff erhalten.

(5) Der Auftragnehmer wurde darüber belehrt, dass Berufsgeheimnisse des Auftraggebers dem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53a StPO sowie dem Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 StPO unterliegen können. Der Auftragnehmer berücksichtigt dies in seinen internen Abläufen in angemessenem Umfang, ohne dadurch eigene berufsrechtliche Pflichten zu übernehmen. Gleiches gilt für Mitarbeitende des Auftragnehmers, die potenziell Zugang zu Berufsgeheimnissen erhalten können; diese werden entsprechend informiert und zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet.

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§ 5 Strafrechtliche Belehrung

Der Auftraggeber belehrt den Auftragnehmer darüber, dass das unbefugte Offenbaren oder Verwerten von Berufsgeheimnissen gemäß §§ 203, 204 StGB strafbar ist und persönliche strafrechtliche Folgen für die jeweils handelnden natürlichen Personen haben kann.

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§ 6 Technische und organisatorische Maßnahmen

Der Auftragnehmer hält angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik aufrecht. Das Schutzniveau entspricht dem Schutz eigener vergleichbar sensibler Informationen.

Dabei berücksichtigt der Auftragnehmer, dass Berufsgeheimnisse besondere Schutzbedarfe haben können.

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§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung gilt ergänzend zu bestehenden Verträgen; bei Widersprüchen gehen die berufsrechtlich motivierten Regelungen dieser Vereinbarung vor.

(2) Änderungen bedürfen der Textform.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Rest unberührt; anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine rechtlich zulässige, dem Zweck entsprechende Regelung.

(4) Es gilt deutsches Recht; Gerichtsstand ist – soweit zulässig – München.

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Ort, Datum Ort, Datum

Auftragnehmer Auftraggeber

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